Satzung

Satzung

des Tennisclubs Grün-Weiss Bernkastel-Kues 1895 e.V.

in der Fassung vom 27. März 2009

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiss Bernkastel-Kues e.V.. Der Sitz des Vereins ist Bernkastel-Kues.

Die Farben des Vereins sind „Grün-Weiss“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernkastel-Kues eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Mitglieder

Der Club hat

  1. aktive Mitglieder
  2. inaktive Mitglieder
  3. Jugendmitglieder (bis zu 18 Jahren)

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Tennisverbandes an.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen mit dem Zugang der Austrittserklärung, die Beitragspflicht mit dem Ende des laufenden Jahres.

Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern.

 

§ 3

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 4

Der Vorstand

Der Vorstand und die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt.

Der Vorstand besteht aus

dem 1. Vorsitzenden dem Schriftührer
dem 2. Vorsitzenden dem Sportwart
dem Kassenwart dem Jugendwart

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um Beisitzer erweitert werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus oder bleibt bei den turnusgemäßen Wahlen eine Funktion unbesetzt, so wählt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt bis zum Ablauf der Wahlperiode wahrnimmt.

Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart (=geschäftsführender Vorstand). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt, auch Dritten gegenüber, sind jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich.

Der geschäftsführende Vorstand soll beim Amtsgericht eingetragen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder desselben anwesend sind.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Vorstandsitzungen werden nach Bedarf vom ersten Vorsitzenden einberufen.

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein und eigenen Vereinsmitgliedern lediglich für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadenersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

 

§5

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die beiden Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§6

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der allgemein stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues einzuladen.

Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen Sitzungsleiter/Wahlleiter bestimmen.

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der allgemein stimmberechtigten Clubmitglieder anwesend ist.

Fehlt es an der Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung, so ist diese mit derselben Tagesordnung erneut einzuberufen und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Clubmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

Jugendmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung in allen Vereinsangelegenheiten stimmberechtigt. Jugendmitglieder, die das 7. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind lediglich bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.

Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine einmalige Aufnahmegebühr sowie die festgesetzten Jahresbeiträge zu zahlen.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag, der mit Beginn des jeweiligen Beitragsjahres fällig wird, sind von der Mitgliederversammlung festzusetzen.

Das Beitragsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

 

§ 8

Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27. März 2009 beschlossen.

 

 

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